Bürgertum im Mittelalter
Während heute jeder Mensch Bürger eines Staates ist, bezog sich das Bürgersein im Mittelalter nicht auf die Zugehörigkeit zu einem Land, sondern auf die Zugehörigkeit zu einer Stadt. Darum konnte man nur Bürger werden, wenn man in oder in der Nähe einer Stadt wohnte. Voraussetzung war daher, dass der Wohnort eine Stadt und kein Dorf, Weiler oder ähnliches war. Dazu musste die Stadt das Marktrecht sowie eigenes Recht und Gericht besitzen und sich vom flachen Land durch eine Ummauerung abheben. Für Mindelheim ist dies seit 1256 bekannt.
Die Bürger einer Stadt waren nicht gleichbedeutend mit den Einwohnern der Stadt. Zu diesen Einwohnern zählten neben den Bürgern auch Beiwohner (Stadtbewohner ohne Bürgerrecht), Gehäusete (Einwohner ohne eigenes Haus/Mieter) und Ußleut (ausländische Bewohner). Bürger waren in erster Linie Handwerker, Schreiber und Kaufleute.
Die Voraussetzung um Bürger einer Stadt zu werden änderten sich im Laufe der Zeit und unterschieden sich von Stadt zu Stadt. Grundsätzlich galt, dass Leibeigene nicht Bürger werden konnten. Ausnahme war, dass der Leibeigene, der „Jahr und Tag“, das heißt länger als ein Jahr in der Stadt lebte, ohne dass die Bindungen eines Hörigen geltend gemacht wurden, das Bürgerrecht beantragen konnte und dadurch frei wurde. Wer das Bürgerrecht beantragte, musste zudem bestimmte finanzielle Voraussetzungen erfüllen. So musste in vielen Städten ein erlernter Beruf nachgewiesen werden, außerdem mussten der Bewerber einige Dinge vorweisen. In Mindelheim waren eine Armbrust und ein lederner Löscheimer Voraussetzung. Später konnte die Armbrust durch eine finanzielle Abgabe an die Stadt ersetzt werde. Zudem hatte ein Bürger gewisse Pflichten gegenüber der Stadt („...in allen Diensten, Steuern und Wachten zu halten wie ein anderer Bürger“). Für die Stadt Köln ist bekannt, dass der Bürger verpflichtet war, der Sturmglocke zu folgen, d.h. sich an der Verteidigung der Stadt zu beteiligen. In Mindelheim gab es „eine Wehr- und Waffenordnung für den Verteidigungsfall (..). Darin wird genau aufgelistet, welcher Bürger mit welcher Waffe im Verteidigungsfall wo zu stehen hat: „Item ain Haggenbuechs im Closter uff die Mur hat Jacob Wäch der Alt“ steht da etwa. Jacob Wäch sen. sollte sich also im Fall des Falles mit einer Hakenbüchse – eine Feuerwaffe aus der Vorderlader-Familie – auf der Klostermauer einfinden. Oder die Herren Petter Wolfegk, Hanns Kursner, Hannslin Müller und Oswald Ort mit je einer Hakenbüchse „uff Sant Steffans Turn“(Turm der Stadtpfarrkirche St. Stephan).“ (aus: Augsburger Allgemeine vom 17.11.2017)
Quellen:
Zoepfl, Friedrich: Geschichte der Stadt Mindelheim in Schwaben, Reprint der 1. Auflage 1948, Regensburg: Schnell und Steiner, 1995
Döll, Ernst: Städte und Bürger im Mittelalter, 1. Auflage, Stuttgart: Ernst Klett Schulbuchverlag, 1990